Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2025 der vom Bundeskabinett beschlossenen Rentenanpassung zugestimmt. Damit können zum 1. Juli 2025 die Renten für rund 21 Millionen Rentenbeziehende um 3,74 Prozent steigen. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 39,32 Euro auf 40,79 Euro.
Die Rentnerinnen und Rentner werden bis Ende Juli 2025 durch einen Anpassungsbescheid von der Deutschen Rentenversicherung über die Rentenerhöhung informiert.
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurden bereits am 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht; Kinderlose müssen 4,2 Prozent zahlen, Eltern 3,6 Prozent. Bei Rentnerinnen und Rentnern wurden bis Juni 2025 diese erhöhten Beiträge noch nicht berücksichtigt. Erst mit der erhöhten Julirente werden die Beiträge einmalig abgezogen, also 1,2 Prozent für sechs Monate.
Die nachfolgenden Beispielberechnungen zeigen die Höhe der Nettorenten von Juni bis August 2025 für pflichtversicherte Rentenbeziehende auf. Die Bruttorente betrug jeweils 1.000,00 EUR von Januar bis Juni; am 1. Juli erhöht sich die Rente um 3,74 Prozent.
Rentner und ihre Krankenversicherung
Wenn Sie Ihre Rente beantragen, werden Sie sich vielleicht fragen, ob Sie nun weiterhin krankenversichert sind und wie hoch Ihre Beiträge sein werden. Antworten auf diese und andere mögliche Fragen rund um den Kranken‑ und Pflegeversicherungsschutz als Rentner finden Sie in dieser Broschüre.
Antrag auf Rente
Beginnt bei Ihnen bald ein neuer Lebensabschnitt als Rentnerin oder Rentner? Bedenken Sie, dass die Rente nicht automatisch kommt, wenn Sie das Rentenalter erreichen. Sie müssen unbedingt einen Antrag stellen, um Ihr Rentenverfahren einzuleiten. Wann Sie Ihren Antrag stellen sollten, erfahren Sie in diesem Video.
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„zukunft jetzt“
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„Die neue Grundrente muss beantragt werden“
Das ist falsch. Ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag* besteht, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen also nichts unternehmen.
Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten sowie Erziehungsrenten) und Erwerbsminderungsrenten.
* Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.
Zuschuss zur Krankenversicherung: Wann Rentenbeziehende einen Antrag stellen müssen
Rentenbeziehende, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag einen Beitragszuschuss erhalten.
Die Höhe des Zuschusses für freiwillig Krankenversicherte richtet sich nach dem Beitragssatz zur Krankenversicherung und der Höhe der Bruttorente. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Hiervon übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte, also 7,3 Prozent. Den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse übernimmt die Rentenversicherung ebenfalls zur Hälfte.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Rentenbeziehende allein zahlen. Es gibt keinen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung.
Privat Krankenversicherte erhalten als Zuschuss den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 Prozent) und den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen (1,25 Prozent). Der Zuschuss darf aber nicht höher sein als die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie.
Keinen Antrag stellen müssen Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Sie erhalten von der Rentenversicherung automatisch den halben Krankenversicherungsbeitrag.
Zurechnungszeit
Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten erwerbsgemindert sind, eine ausreichende Rente zu sichern, wird ihnen eine Zurechnungszeit angerechnet. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten.
Die Zurechnungszeit wird auch bei Hinterbliebenenrenten in Todesfällen vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten berücksichtigt.
Von 2019 bis 2031 wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie bei Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert.
Rentner(innen)
am 1. Juli 2023
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Ausgaben
im Jahr 2023
davon 340,4 Mrd. € an Rentenzahlungen
Einnahmen
im Jahr 2023
davon 289,7 Mrd. € an Beitragseinnahmen
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