Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente. Nach aktueller Rechtslage erhalten Mütter, die Kinder vor 1992 geboren und erzogen haben, bis zu 30 Kalendermonate Kindererziehungszeiten zuerkannt und maximal 2,5 Entgeltpunkte. Hingegen werden Müttern, die Kinder ab 1992 geboren und erzogen haben, insgesamt bis 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten zuerkannt und sie erhalten maximal 3,0 Entgeltpunkte.
Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, haben CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass auch für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, drei Entgeltpunkte im Versicherungskonto gutgeschrieben werden.
Sobald ein entsprechendes Gesetz im Bundestag verabschiedet ist, bedeutet dies für alle betroffenen Versicherten höhere Rentenansprüche. Ab 1. Juli 2025 würde sich die Rente für jedes berechtigte Kind um 20,40 € brutto erhöhen.
Kindererziehungszeiten kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Eltern können gemeinsam bestimmen, wem die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden sollen. Fehlt die Erklärung, werden die Zeiten der Mutter gutgeschrieben.
Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 steigen die Renten für rund 21 Millionen Rentenbeziehende. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich gleichermaßen in Ost und West um 3,74 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 39,32 Euro auf 40,79 Euro.
Sie werden zur Seite der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet.
Rentner und ihre Krankenversicherung
Wenn Sie Ihre Rente beantragen, werden Sie sich vielleicht fragen, ob Sie nun weiterhin krankenversichert sind und wie hoch Ihre Beiträge sein werden. Antworten auf diese und andere mögliche Fragen rund um den Kranken‑ und Pflegeversicherungsschutz als Rentner finden Sie in dieser Broschüre.
Antrag auf Rente
Beginnt bei Ihnen bald ein neuer Lebensabschnitt als Rentnerin oder Rentner? Bedenken Sie, dass die Rente nicht automatisch kommt, wenn Sie das Rentenalter erreichen. Sie müssen unbedingt einen Antrag stellen, um Ihr Rentenverfahren einzuleiten. Wann Sie Ihren Antrag stellen sollten, erfahren Sie in diesem Video.
Sie werden zur Seite der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet.
„zukunft jetzt“
Viermal im Jahr informiert Sie die Deutsche Rentenversicherung in Reportagen, Interviews und Berichten über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. „zukunft jetzt" bringt Sie in Sachen Rente, Altersvorsorge, Reha oder Gesundheit auf den neuesten Stand.
Sie werden zur Seite der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet.
„Die neue Grundrente muss beantragt werden“
Das ist falsch. Ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag* besteht, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen also nichts unternehmen.
Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten sowie Erziehungsrenten) und Erwerbsminderungsrenten.
* Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.
Zuschuss zur Krankenversicherung: Wann Rentenbeziehende einen Antrag stellen müssen
Rentenbeziehende, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag einen Beitragszuschuss erhalten.
Die Höhe des Zuschusses für freiwillig Krankenversicherte richtet sich nach dem Beitragssatz zur Krankenversicherung und der Höhe der Bruttorente. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Hiervon übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte, also 7,3 Prozent. Den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse übernimmt die Rentenversicherung ebenfalls zur Hälfte.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Rentenbeziehende allein zahlen. Es gibt keinen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung.
Privat Krankenversicherte erhalten als Zuschuss den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 Prozent) und den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen (1,25 Prozent). Der Zuschuss darf aber nicht höher sein als die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie.
Keinen Antrag stellen müssen Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Sie erhalten von der Rentenversicherung automatisch den halben Krankenversicherungsbeitrag.
Zurechnungszeit
Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten erwerbsgemindert sind, eine ausreichende Rente zu sichern, wird ihnen eine Zurechnungszeit angerechnet. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten.
Die Zurechnungszeit wird auch bei Hinterbliebenenrenten in Todesfällen vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten berücksichtigt.
Von 2019 bis 2031 wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie bei Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert.
Rentner(innen)
am 1. Juli 2023
x
x
x
Ausgaben
im Jahr 2023
davon 340,4 Mrd. € an Rentenzahlungen
Einnahmen
im Jahr 2023
davon 289,7 Mrd. € an Beitragseinnahmen
©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.